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Regeste

Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 97 ff. OG.
Das Vorbringen einer völlig neuen Rechtsbehauptung im bundesgerichtlichen Verfahren ist - wie ein erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestelltes Begehren - unzulässig.

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Artikel: Art. 97 ff. OG