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Regeste

Art. 19 lit. c EntG, kantonale Grundstückgewinnsteuer.
Bei Anlass der Enteignung erhobene Grundstückgewinnsteuern sind dem Enteigneten nicht zu vergüten - auch jener Teil nicht, um den die Steuer höher ausfällt, weil infolge der früheren Veräusserung ein höherer Steuersatz zur Anwendung gelangt.

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Referenzen

Artikel: Art. 19 lit. c EntG