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Regeste

Besuchsrecht (Art.156 ZGB).
Der Richter hat im Scheidungsurteil das Besuchsrecht dem Grundsatz und auch dem Umfang nach selbst zu ordnen.
Er darf der Vonnundschaftsbehörde lediglich die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechtes überlassen.

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Referenzen

Artikel: Art.156 ZGB