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Regeste

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Schweizerischer ordre public. Urteilsbegründung
1. Die Entscheidung, ob ein ausländisches Gerichtsurteil betreffend eine Geldleistung kraft Staatsvertrag in der Schweiz zu vollstrecken ist, steht dem Rechtsöffnungsrichter zu (E. 1a).
2. Wenn die Vollstreckung sich auf einen Staatsvertrag stützt, überprüft das Bundesgericht dessen Auslegung und Anwendung sowie den Tatbestand frei; es ist hingegen an die Vorbringen der Parteien gebunden, die auch neu sein dürfen (E. 1b).
3. Die Vollstreckung von in Grossbritannien ergangenen, nicht begründeten Schiedssprüchen in der Schweiz widerspricht dem schweizerischen ordre public nicht (E. 4).