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Regeste

Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB).
Auf die Anfechtung des Adoptionsvertrages durch den Annehmenden wegen Willensmängeln sind die Art. 23-31 OR anwendbar. Für die Anfechtungsklage gilt somit eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Willensmangels. Besteht auch eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren entsprechend der im OR geltenden ordentlichen Verjährungsfrist? Frage offengelassen.

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Referenzen

Artikel: Art. 269 ZGB, Art. 23-31 OR