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Regeste

Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche wird ein privater Vorplatz, wenn er unbefugterweise und entgegen einem signalisierten Betretungs- und Fahrverbot auch von andern Personen als dem Berechtigten benutzt wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB