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Regesto

Art. 237 n. 1 cpv. 1 CP.
Una piazzuola privata non diviene parte della via pubblica per il fatto che persone diverse dall'avente diritto la utilizzino senza esserne state autorizzate e malgrado un segnale che vi proibisce l'ingresso e la circolazione.

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Referenzen

Artikel: Art. 237 n. 1 cpv. 1 CP