Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 181 StGB, Nötigung.
1. Ob die angedrohten Nachteile "ernstliche" sind, entscheidet sich nach einem objektiven Massstab (Erw. 2a).
2. Rechtswidrigkeit der Nötigung (Erw. 2b).
3. Begriff der Mittäterschaft (Erw. 3).
4. Der Mittäter, der einen anderen zur gemeinsamen Tat anstiftet, ist nur wegen Mittäterschaft, nicht auch wegen Anstiftung strafbar (Erw. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB