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Regeste

Fahren in angetrunkenem Zustand, bedingter Strafvollzug; Art. 91 SVG, 41 Abs. 1 StGB.
Eine Praxis, die den bedingten Strafvollzug ausnahmslos jedem angetrunkenen Führer verweigert, der in den zehn vorangegangenen Jahren wegen angetrunkenen Fahrens verurteilt wurde, verletzt Art. 41 Abs. 1 StGB (Erw. 2). Anwendungsfall (Erw. 3).

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Artikel: Art. 91 SVG, Art. 41 Abs. 1 StGB