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Regeste

Erstreckung des Mietverhältnisses.
1. Art. 267a Abs. 1 OR. Die Folgen einer Geschäftsverlegung begründen für sich allein keine Härte im Sinne dieser Bestimmung.
2. Art. 267a Abs. 2 OR. Der Mieter hat sich schon auf die Kündigung hin ernsthaft um andere Räume zu bemühen.

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Referenzen

Artikel: Art. 267a Abs. 1 OR, Art. 267a Abs. 2 OR