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Regeste

Internationales Konkursrecht; Stellung der ausländischen Konkursmasse zu dem in der Schweiz liegenden Vermögen des Gemeinschuldners.
1. Die ausländische Konkursmasse kann nicht in der Schweiz liegendes Vermögen des Gemeinschuldners arrestieren lassen (E. 2).
2. Die Kritik an der heutigen Rechtslage, die zulässt, dass sich einzelne Gläubiger eines ausländischen Konkursiten gegenüber den (andern) Konkursgläubigern eine Vorzugsstellung verschaffen können, indem sie schweizerische Vermögenswerte des Gemeinschuldners arrestieren lassen, ist nicht unbegründet; Ursache dieser Möglichkeit der ungleichen Behandlung der Gläubiger ist indessen nicht die hier fehlende aktive Betreibungsfähigkeit der Konkursmasse, sondern die Bedeutung, die dem Territorialitätsprinzip in der Praxis zukommt (E. 3).