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Regeste

1. Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Der Begriff der Bande verlangt nicht, dass der Wille der Täter auf die Verübung einer Vielheit von Diebstählen und Raubtaten gerichtet sei.
2. Art. 100bis Ziff. 1 StGB. Der Richter hat den körperlichen und geistigen Zustand des Täters, dessen Erziehbarkeit zur Arbeit und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen abzuklären und seinen Entscheid gebührend zu begründen.

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Referenzen

Artikel: Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, Art. 100bis Ziff. 1 StGB