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Urteilskopf

103 Ia 31


7. Auszug aus dem Urteil vom 30. März 1977 i.S. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee gegen Einwohnergemeinde Engelberg und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden

Regeste

Art. 4 und 22ter BV: Kanalisationsanschlussgebühr.
1. Legitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c).
2. Das Bundesgericht nimmt keine Substitution der Begründung vor, wenn der dafür erhebliche Sachverhalt im kantonalen Verfahren nicht beweismässig festgestellt wurde (E. 3a).
3. Stehen dem unentgeltlichen Kanalisationsanschlussrecht gleichwertige Leistungen des Pflichtigen gegenüber, liegt kein Abgabevergünstigungsvertrag vor. Verhältnis des Vertrages zu einem später erlassenen Kanalisationsreglement (E. 2).
4. Welche Auswirkungen haben veränderte tatsächliche Verhältnisse auf den Bestand öffentlich-rechtlicher Verträge? (E. 3b).

Sachverhalt ab Seite 32

BGE 103 Ia 31 S. 32
Am 27. Oktober 1953 und am 14. Januar 1955 schloss Otto Bolli sel., Baumeister und Eigentümer der Parzellen Nr. 135, 378 und 379 in Engelberg, mit der Einwohnergemeinde Engelberg zwei Verträge. Otto Bolli verpflichtete sich, eine Kanalisationsleitung zu erstellen und einen Drittel der Kosten selber zu übernehmen, der Gemeinde ein unentgeltliches Kanalisationsdurchleitungsrecht durch die Parzelle Nr. 135 einzuräumen, sowie 1600 m2 Land zur Erstellung einer Gemeindestrasse (Strassenparzelle Nr. 806) unentgeltlich abzutreten. Als Gegenleistung sollten die Parzellen Nr. 135 und 378 von den Kanalisationsanschlussgebühren befreit sein. Für den Fall, dass einzelne Grundstücke von den beiden Parzellen abgetrennt würden, sollte die Gebührenbefreiung auch für diese gelten. Das unentgeltliche Kanalisationsanschlussrecht wurde als Dienstbarkeit zu Gunsten der Parzellen Nr. 135 und 378 und zu Lasten der Strassenparzelle Nr. 806 ins Grundbuch eingetragen.
In der Folge wurde eine Parzelle (neu Nr. 1203) im Halte von 1093 m2 aus den Grundparzellen Nr. 135 oder 378 herausgelöst und am 25. August 1967 die Baubewilligung zur Erstellung einer Stockwerkbaute erteilt. Der Anschluss dieser Parzelle an die Kanalisation erfolgte 1967/8. Spätestens seit dem 11. September 1970 befindet sich die Parzelle Nr. 1203 im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee. Unter diesem Datum liegt ein Auszug aus dem Grundbuch bei den Akten, welcher zu Gunsten dieser Parzelle und zu Lasten der Parzelle "umschr. D. 410" - offenbar handelt
BGE 103 Ia 31 S. 33
es sich um die frühere Strassenparzelle Nr. 806 - ein unentgeltliches Kanalisationsanschlussrecht enthält.
Am 30. Juli 1974 veranlagte die Einwohnergemeinde Engelberg die Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee für eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 33'039.60. Auf Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee ermässigte der Regierungsrat die Gebühr um Fr. 6'400.-- und setzte sie neu auf Fr. 26'639.60 fest. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Urteil vom 1. September 1976 ab, soweit es auf sie eintrat.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee führt gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde; sie rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie und Willkür. Das Verwaltungsgericht und die Einwohnergemeinde Engelberg beantragen Abweisung der Beschwerde, letztere, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. c) Nach Art. 712 l Abs. 2 ZGB kann die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Orte der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden. Sie muss grundsätzlich auch zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sein. Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in ihren Rechten getroffen wird (Art. 88 OG), ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.

2. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien und des Verwaltungsgerichts kamen die Vereinbarungen zwischen Otto Bolli und der Einwohnergemeinde Engelberg vom 27. Oktober 1953 und vom 14. Januar 1955 rechtsgültig zustande. Unbestritten ist auch, dass das als Dienstbarkeit zu Gunsten der Parzelle Nr. 1203 der Beschwerdeführerin und zu Lasten der Strassenparzelle der Gemeinde im Grundbuch eingetragene unentgeltliche Kanalisationsanschlussrecht grundsätzlich Rechtswirksamkeit entfaltet.
Das Verwaltungsgericht vertritt aber die Rechtsauffassung, dass das unentgeltliche Anschlussrecht mit Inkrafttreten des Kanalisationsreglementes der Einwohnergemeinde Engelberg
BGE 103 Ia 31 S. 34
vom 22. Mai 1966 (KR) dahingefallen sei, weil dieses das Rechtsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde Engelberg und den Anschliessern abschliessend regle; es bestehe kein Raum mehr für rechtsgeschäftlich vereinbarte Abweichungen vom Reglement; das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Rechtsunterworfenen verbiete die Privilegierung einzelner Anschliesser. Die Beschwerdeführerin sieht in der Nichtbeachtung der dienstbarkeitlich gesicherten Vereinbarungen eine Verfassungsverletzung.
a) Die Vereinbarungen zwischen Otto Bolli und der Einwohnergemeinde Engelberg betreffen unmittelbar die Erfüllung einer öffentliche Aufgabe, nämlich die Bereitstellung der Gemeindekanalisation und den Bau einer Gemeindestrasse; sie sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 96 I 541 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Vereinbarungen grundbuchlich gesichert wurden, vermag daran nichts zu ändern; der Rechtsgrund für Grundbucheinträge kann durchaus öffentlich-rechtlicher Natur sein, wie die häufigen Beispiele der Begründung von Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg zeigen.
b) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Abgabepflichtigen Vergünstigungen im Grundsatz nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit der betreffende Abgabeerlass es zulässt, denn Rechtsgeschäfte öffentlich-rechtlicher Natur sind nur möglich und gültig, soweit das Gesetz für sie Raum lässt (BGE 86 II 78; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung I, S. 281/2, 387). Abgabevergünstigung bedeutet dabei, dass einem Abgabepflichtigen eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Sonderbehandlung gewährt wird, die ihm wirtschaftliche Vorteile bringt. Keine eigentlichen Abgabevergünstigungsverträge bilden deshalb die häufig vorkommenden Abmachungen über Strassenbeiträge oder Erschliessungsgebühren, sofern der Grundeigentümer Vorland für eine Strassenerweiterung unentgeltlich oder zu einem wesentlich unter dem Enteignungswert liegenden Preis abtritt und dafür keine Anstösserbeiträge zu entrichten hat (IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 77/1958 II S. 188a). Es liegt kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor, wenn im Grunde keine privilegierende Vergünstigung sondern eine Verrechnung mit einer dem Abgabebetrag entsprechenden Sach- oder Dienstleistung des Pflichtigen anzunehmen ist.
BGE 103 Ia 31 S. 35
Bei den Vereinbarungen aus dem Jahre 1953 und 1955 handelte es sich - jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nicht um Abgabevergünstigungsgeschäfte. Dem unentgeltlichen Kanalisationsanschlussrecht entsprachen erhebliche Leistungspflichten. Die vertraglichen Leistungen der Parteien waren offenbar als gleichwertig betrachtet worden. Die Verträge wurden mit dem Erlass des KR nicht ungültig; sie hätten auch nach dem Inkrafttreten des KR abgeschlossen werden dürfen und können daher fortbestehen.
c) Gültig begründete subjektive öffentliche oder private Rechte fallen aber selbst dann nicht eo ipso dahin, wenn eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, mit der sie sich nicht vertragen (IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 77/1958 II S. 100a ff.; GYGI, Verwaltungsrecht und Privatrecht, Bern 1956, S. 53 f.; BGE 91 II 342 E. 4a). Selbst wenn es sich um einen seinerzeit gültig begründeten Abgabevergünstigungsvertrag handeln würde, genösse er den Schutz der wohlerworbenen Rechte (BGE 94 I 448 mit Hinweisen); der Schutz ist umsomehr gerechtfertigt, wenn es sich um eine vertragliche Regelung mit gleichwertigen Leistungen handelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Ablösung dieser Rechte auf dem Weg der formellen Enteignung stattzufinden hat (IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 77/1958 II S. 101a) oder ob die Abgabebefreiung nicht besser oder einfacher solange weiterdauern soll, als das Recht nach richtiger Auslegung Geltung beanspruchen kann. Eine Ablösung würde eine formelle Enteignung voraussetzen und damit grundsätzlich vorgängige Entschädigung bedingen (BGE 93 I 143; vgl. auch 102 Ib 173). In diesem Fall kann das Recht erst mit der Festsetzung und Leistung der Entschädigung untergehen. Nach diesen Ausführungen ist die vom Verwaltungsgericht vorgetragene Begründung seines Urteils nicht haltbar. Das gültig begründete Rechtsverhältnis ist mit dem Inkrafttreten des KR nicht eo ipso untergegangen.

3. Die Einwohnergemeinde Engelberg hatte bereits im kantonalen Verfahren ausgeführt und macht auch in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht geltend, die kommunale Leistung des Jahres 1955 habe im Bau von zwei Abwasserkanälen (I und II) bestanden. Das unentgeltliche Anschlussrecht an diese beiden Kanäle sei als Entgelt für die Abtretung des Landstücks, für die Einräumung des unentgeltlichen
BGE 103 Ia 31 S. 36
Durchleitungsrechts sowie für die Übernahme eines Drittels der Baukosten des durch Otto Bolli errichteten Abwasserkanals zu betrachten. Kanal II, der die ungereinigten Abwässer in den Erlenbach abgeleitet habe, sei aus gewässerpolizeilichen Gründen längst aufgehoben worden, so dass diesbezüglich die Vereinbarung und die Dienstbarkeit gegenstandslos geworden seien. Diese bezögen sich nur noch auf Kanal I, wie er vor 20 Jahren gebaut worden sei. Kanal I führe aber heute nur mehr in den neuerstellten Kanal 85 - 85a - 85b, welcher die Abwässer durch die Klosterstrasse in die zentrale Abwasserreinigungsanlage leite. Nach einem Kanalisationsreglementsentwurf, der jedoch nie in Kraft getreten sei, hätte nach Auffassung der Gemeinde Engelberg die Anschlussgebühr an den vor 20 Jahren erstellten Kanal Fr. 6'400.-- betragen. Dieser Betrag sei von der in Rechnung gestellten Anschlussgebühr von Fr. 33'039.60 in Abzug gebracht und die Gebühr somit auf Fr. 26'639.60 festgesetzt worden. Im übrigen werde durch die Überbauung mit Stockwerkeinheiten eine viel grössere Abwassermenge in das Kanalisationsnetz eingeführt, als im Jahre 1955 vorauszusehen gewesen sei. Es sei aber nie der Wille der Parteien gewesen, für alle Zeiten und ungeachtet der künftigen Entwicklung eine Gebührenfreiheit zu vereinbaren.
a) Das angefochtene Urteil enthält keine urteilsmässigen Feststellungen darüber, wie das Abwasser mittels der anscheinend vor rund 20 Jahren erstellten Kanalisationen aus den Liegenschaften des Otto Bolli abgeleitet wurde und wie das nun mit den Abwässern der Stockwerksbaute geschieht. Ob die Darstellung der Einwohnergemeinde Engelberg zutrifft, dass der Kanal II - nach den Plänen zu schliessen der Hauptkanal - nicht mehr existiert, kann dem kantonalen Urteil nicht entnommen werden. Ebensowenig kann als bewiesener Sachverhalt gelten, dass der von Otto Bolli erstellte Zuleitungskanal I nunmehr in einen neuen Kanal führt, welcher die Abwässer in die Reinigungsanlage leitet. Ferner kann nicht als erwiesen gelten, dass die Abwasserreinigungsanlage gebaut und in Betrieb ist. Wenn Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts weitgehend fehlen, kann es nicht Sache des Bundesgerichts als Kassationsbehörde sein, den Tatbestand für eine möglicherweise substituierbare Begründung beweismässig abzuklären, wie gross auch die
BGE 103 Ia 31 S. 37
Wahrscheinlichkeit ist, dass die Ausführungen der Gemeinde richtig sind (vgl. Art. 2-6 KR; BGE 96 I 528).
b) Sollte sich der Sachverhalt, wie er von der Gemeinde dargestellt wird, als richtig erweisen, wären die öffentlichrechtlichen Vereinbarungen von 1953 und 1955 auf die Frage hin auszulegen, ob sich die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien nur auf die damals bestehenden und geplanten Verhältnisse bezog oder ob die zukünftige Entwicklung im verwirklichten Umfang berücksichtigt wurde und werden konnte. Es wäre auf Grund einer sorgfältigen Auslegung der Vereinbarungen und unter Anwendung der Regeln über die clausula rebus sic stantibus zu entscheiden, ob sich eine Änderung oder Aufhebung der Verträge rechtfertige (vgl. dazu auch GRÄTZER, Die clausula rebus sic stantibus beim öffentlich-rechtlichen Vertrag, Diss. Zürich 1953, insb. S. 84 ff.).
Jedenfalls ist die staatsrechtliche Beschwerde insoweit unbegründet, als sie annimmt, dass wegen des vor mehr als 20 Jahren begründeten unentgeltlichen Anschlussrechts unter allen Umständen ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Anschlussgebühren belastet werden dürfe. Auch ein im Grundbuch eingetragenes unentgeltliches Anschlussrecht vermag veränderten Verhältnissen nicht in jedem Fall zu widerstehen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 96 I 541, 86 II 78, 91 II 342, 94 I 448 mehr...

Artikel: Art. 4 und 22ter BV, Art. 712 l Abs. 2 ZGB, Art. 88 OG