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Regeste

Art. 84 ff. OG; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde.
Wurde ein Haftbefehl im Laufe des kantonalen Verfahrens zurückgezogen, so kann er nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden; keine Beurteilung abstrakter Rechtsfragen.

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Referenzen

Artikel: Art. 84 ff. OG