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Regeste

Art. 153 Abs. 1 ZGB.
Die Pflicht zur Entrichtung einer Rente im Sinne von Art. 151 oder 152 ZGB hört auf, wenn der rentenberechtigte Ehegatte nach der Scheidung mit einem Angehörigen des andern Geschlechts eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildet, diesen aber nur deswegen nicht heiratet, um der gesetzlichen Folge des Rentenverlustes auszuweichen.

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Referenzen

Artikel: Art. 153 Abs. 1 ZGB, Art. 151 oder 152 ZGB