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Regeste

Art. 506 Abs. 2 ZGB (Nottestament).
Der letzte Wille muss bei der mündlichen letztwilligen Verfügung beiden Zeugen gleichzeitig erklärt werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 506 Abs. 2 ZGB