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Regeste

Art. 7 Abs. 1 IVG. Rentenkürzung bei alkoholbedingter Invalidität: Zusammenfassung der Praxis (Erw. 2).
Art. 39 IVV (gültig ab 1. Januar 1977). Die Regelung des Abs. 2, wonach von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung bei Durchführung einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten abgesehen wird, ist gesetzmässig (Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 39 IVV

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