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Regeste

Anforderungen an die Begründung einer Steuerveranlagung (Art. 95 WStB und Art. 174 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Tessin vom 28. September 1976).
1. Weicht die Veranlagung von der Steuererklärung ab, so muss die Steuerbehörde dafür eine - wenn auch kurze - Begründung geben, damit der Steuerpflichtige die geänderten oder hinzugefügten Positionen und Steuerfaktoren erkennen und sich Rechenschaft geben kann über die Gründe, aus denen die von ihm gelieferten Angaben nicht übernommen wurden (E. 2 a).
2. Die Verwendung von Begründungen nach Computercode, welche an sich aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität als zulässig erscheint, wird nach Art. 95 WStB und allgemeiner verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV fragwürdig, sobald die Veranlagung wesentlich von der Steuererklärung abweicht oder neue Elemente und Steuerfaktoren enthält, von denen der Steuerpflichtige während der Veranlagungsverhandlungen keine Kenntnis hatte (E. 2 b).
3. Wenn die Steuerbehörde, die aufgrund einer Gesetzesvorschrift eine Begründung geben muss, ihren Entscheid überhaupt nicht, irreführend oder ungenügend begründet, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt eine wesentliche Verfahrensvorschrift (E. 2 a u. c).
Revision einer endgültigen Steuerveranlagung wegen Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift.
1. Damit der Verfahrensmangel einen Revisionsgrund abgibt, muss der Mangel zu Folge haben, dass durch ihn selbst oder durch die Art und Weise oder den Inhalt seiner Eröffnung der Betroffene der Möglichkeit beraubt wird, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen, oder zumindest davon abgehalten wird, von diesem Gebrauch zu machen (E. 3 a u. c).
2. Vorliegen des erwähnten Revisionsgrunds im konkreten Fall (E. 3 c).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV