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Regeste

Art. 8 EntG, Art. 38 NSG.
Art. 8 EntG findet auch dann Anwendung, wenn ein Unternehmen, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (E. 2b).
Art. 38 NSG geht der Bestimmung von Art. 8 EntG vor (E. 2c).
Unter "Kostenanrechnung" im Sinne von Art. 38 Abs. 2 NSG ist auch der Entscheid darüber zu verstehen, wie der strassenbaubedingte Beitrag bei der weiteren Subventionierung der Güterzusammenlegung anzurechnen sei (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 EntG, Art. 38 NSG, Art. 38 Abs. 2 NSG