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Regeste

Art. 18 Abs. 2, 20, 137 Ziff. 2 StGB.
Der Täter, der nicht weiss, dass nach der Rechtsprechung zwei Personen zur Bildung einer Bande im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB genügen, kann gleichwohl aufgrund dieser Bestimmung bestraft werden, wenn er die Tatsachen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, kannte und wollte (E. 4b).
Diese Unkenntnis begründet keinen Rechtsirrtum (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 2, 20, 137 Ziff. 2 StGB