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Regeste

Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör.
Umstände, unter denen in einem kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahren die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll, Aktenvermerk oder wenigstens in den Erwägungen des Entscheides klar festgehalten werden müssen.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV