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Regeste

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959.
1. Ohne Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB dürfen ausländische Beamte an einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zwar teilnehmen, deren Durchführung aber nicht selber vornehmen (E. 2).
2. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (E. 3).
3. Die Vertragsstaaten gewähren grundsätzlich auch dann Rechtshilfe, wenn die verlangten Beweiserhebungen sowohl der Aufklärung fiskalischer als auch gemeinrechtlicher Delikte dienen können (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 271 Ziff. 1 StGB