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Regeste

Vertrag über die Verwaltung von Liegenschaften.
Ein solcher Vertrag ist als Auftrag oder als Vertrag sui generis zu beurteilen, auf den gemäss Art. 394 Abs. 2 OR die Vorschriften über den Auftrag anzuwenden sind (E. 2a).
Der Vertrag kann jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR; E. 2b).
Begriff der Auflösung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR; E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 394 Abs. 2 OR, Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 404 Abs. 2 OR