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Regeste

Bauhandwerkerpfandrecht; Vollendung der Arbeit im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB.
Die Arbeiten des Heizungsinstallateurs sind erst mit dem im Zusammenhang mit den Malerarbeiten erforderlichen Demontieren und Wiederanschliessen der Heizkörper vollendet (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 839 Abs. 2 ZGB