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Urteilskopf

106 II 333


64. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1980 i.S. F. AG gegen D. AG (Berufung)

Regeste

Bauhandwerkerpfandrecht; Bestandteilscharakter einer Tankanlage.
Eine der Zwischenlagerung von Rohmaterialien dienende Tankanlage, die eigens für den Betrieb angefertigt worden ist, deren Stahltanks auf Betonsockeln stehen und durch zwei unterirdisch verlegte Leitungssysteme mit der Fabrikanlage fest verbunden sind, ist Bestandteil der Fabrikliegenschaft.

Sachverhalt ab Seite 333

BGE 106 II 333 S. 333

A.- Die D. AG betreibt eine Mühle zur Fabrikation von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten. Am 4. April 1977 bestellte sie bei der Firma B. drei zylindrische Stehtanks mit
BGE 106 II 333 S. 334
eingebauten Heizschlangen zur Lagerung von Rohfetten und Rohölen mit einem Fassungsvermögen von je 52000 bzw. 31000 l. Die Firma B. erstellte entsprechende Pläne und übergab diese der Stahl- und Kesselbaufirma F. AG zur Ausführung. Die Stahltanks wurden in der Folge auf dem Fabrikareal der D. AG auf vorbereitete Betonsockel gestellt und durch zwei unterirdisch verlegte feste Röhrensysteme mit der Fabrik verbunden. Durch das eine Röhrensystem wird überschüssiges Warmwasser aus der Fabrik mit Druck in die Heizschlangen der Tanks geleitet, um die dort gelagerten Fette und Öle zu erwärmen; nachher fliesst das Wasser in die Kanalisation. Durch das zweite Röhrensystem wird das in den Tanks eingelagerte Material in die Fabrik geleitet. Die ganze Tankanlage dient der Zwischenlagerung der Öle und Fette. Diese werden durch Eisenbahnwagen zur Tankanlage gebracht, von den Eisenbahnwagen in die Tanks gepumpt, hier zwischengelagert und dann je nach Bedarf zur weiteren Verarbeitung in die Fabrik geleitet.
Für die Erstellung der Tanks stellte die Firma F. AG der Firma B. am 19. Juli 1977 eine Rechnung in der Höhe von Fr. 57'790.--. Diese Rechnung blieb unbezahlt. Am 19. September 1977 ersuchte die Firma F. AG den Gerichtspräsidenten von Arlesheim um die Bewilligung der Vormerkung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts auf der Parzelle Nr. 3076 der Firma D. AG für eine Forderung von Fr. 57'790.-- nebst 5% Zins seit 19. August 1977, welchem Gesuch der Gerichtspräsident mit einer superprovisorischen Verfügung vom 20. September 1977 entsprach, die in der Verhandlung vom 21. Oktober 1977 bestätigt wurde.

B.- Am 4. November 1977 leitete die Firma F. AG beim Bezirksgericht Arlesheim gegen die Firma D. AG Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die mit der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Arlesheim bewilligte Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der Klägerin zu Recht bestehe, und das Grundbuchamt Arlesheim sei anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf der Parzelle Nr. 3076 der Beklagten ein definitives Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag von Fr. 57'790.-- nebst 5% Zins seit 19. August 1977 einzutragen. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 29. März 1979 gut, bewilligte die Verzugszinsen jedoch erst vom 5. September 1977 an.
BGE 106 II 333 S. 335
Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid Berufung. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hiess diese am 11. August 1980 gut, wies die Klage ab und ordnete an, dass das Grundbuchamt Arlesheim die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf der Parzelle Nr. 3076 der Beklagten zu löschen habe.

C.- Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Berufung an das Bundesgericht, mit der sie sinngemäss beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim sei zu bestätigen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfands für Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben.
b) Die Höhe des Forderungsbetrags und die Tatsache, dass die Firma B., welche die Tanks bei der Klägerin bestellt hatte, den Forderungsbetrag nicht bezahlt hat, sind nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass die Tankanlage ein "anderes Werk" im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstellt.
Die Vorinstanz führte aus, die Tanks seien nicht beliebig weiterverwertbare Lagerware, sondern aufgrund von Plänen nach den Wünschen der Beklagten eigens angefertigt und auf deren besondere Bedürfnisse zugeschnitten worden; es liege deshalb eine Lieferung von Material und Arbeit im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vor. Ihr Urteil wird auch insofern nicht angefochten, sondern im Gegenteil von beiden Parteien ausdrücklich anerkannt.
Streitig ist lediglich die Frage, ob die Tanks als Bestandteil des Grundstücks der Beklagten zu betrachten seien.

2. Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB). Nach der Lehre ist die Bestandteilseigenschaft nur gegeben, wenn ein körperlicher Teil eine äussere und innere dauernde Verbindung zur Hauptsache aufweist und ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
BGE 106 II 333 S. 336
der Hauptsache nicht von dieser getrennt werden kann (MEIER-HAYOZ, N. 9 zu Art. 642 ZGB). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall für die Tankanlage zutreffen, ist im folgenden zu prüfen.

3. Die äussere Verbindung besteht in der physischen Verbundenheit, im körperlichen Zusammenhang zwischen Hauptsache und Bestandteil. Eine durch die blosse Schwerkraft begründete Verbundenheit kann unter Umständen genügen (MEIER-HAYOZ, a.a.O. N. 11).
Die Tanks stehen auf vorbereiteten Betonsockeln. Wohl sind sie weder mit diesen verschraubt noch in diese einzementiert, doch genügt angesichts ihrer Grösse und ihres Gewichts allein schon die Schwerkraft, um eine feste und solide Verbindung mit dem Grundstück herzustellen. Überdies sind sie durch ein unterirdisches Leitungssystem mit der Liegenschaft und der Fabrikanlage verbunden. Dass damit eine hinreichende äussere Verbindung zum Grundstück hergestellt ist, kann im Ernste nicht bezweifelt werden.

4. a) Die innere Verbindung der Tankanlage mit dem Grundstück wurde von der Vorinstanz im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Für die Frage, ob die Hauptsache durch die Abtrennung der Nebensache eine Veränderung erleide, sei nicht auf die Zweckbestimmung der fraglichen Vorrichtung abzustellen; es sei vielmehr zu prüfen, ob das Grundstück nach dem Entfernen der Tanks seiner ökonomischen Zweckbestimmung nicht mehr gerecht werden könne; bei der Beantwortung dieser Frage lasse sich das Gericht von den durch Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen über die Bestandteilsqualität von Maschinen leiten, welche in der Regel nicht als Bestandteile gälten, ausgenommen wenn das Gebäude, in dem eine Maschine untergebracht sei, nur in Verbindung mit dieser bestimmungsgemäss verwendet werden könne (z.B. Transformator - Transformatorenhaus); ob durch die Entfernung der Maschinen die höhere wirtschaftliche Einheit, im vorliegenden Fall der Fabrikationsbetrieb der Beklagten, beeinträchtigt werde, spiele keine Rolle; dass durch die Entfernung der Tanks die Betonfundamente sinnlos würden, sei rechtlich ohne Bedeutung; dass der Fabrikationsbetrieb der Beklagten ohne Tanks erschwert werde, sei unerheblich, weil dies nur die höhere wirtschaftliche Einheit betreffe; die Tanks seien deshalb nicht Bestandteil des Grundstücks der Beklagten.
BGE 106 II 333 S. 337
Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Bestandteil ist eine Sache dann, wenn sie mit der Hauptsache in wirtschaftlicher und körperlich-stofflicher Hinsicht in einem solchen Grade ein Ganzes und eine Einheit bildet, dass die Hauptsache ohne den betreffenden Teil unfertig oder unvollständig wäre (MEIER-HAYOZ, a.a.O. N. 14). Die Beklagte betreibt ein Fabrikationsunternehmen zur Herstellung von Ölen und Fetten. Ein wesentlicher Teil der benötigten Materialien wird ihr durch Bahnwagen angeliefert. Da diese Bahnanlieferungen erfahrungsgemäss mit Unterbrüchen erfolgen und nicht jedes Mal die gesamte Lieferung sofort verarbeitet werden kann, gehört zum Betrieb der Beklagten eine Tankanlage, in welcher die Bahnanlieferungen vorübergehend gelagert werden können, bis ihre Verarbeitung möglich ist. Ohne eine solche Lagermöglichkeit wäre der Betrieb der Beklagten unvollständig. Die Tankanlage ist deshalb für den Betrieb der Beklagten eine notwendige Einrichtung und bildet mit diesem eine wirtschaftliche Einheit im umschriebenen Sinne.
b) Die innere Verbindung fehlt, wenn der Teil nur zu vorübergehenden Zwecken der Hauptsache eingefügt wurde. Die Bestandteilsqualität setzt eine als dauernd gewollte Verbindung voraus. Für den dauernden Charakter fällt vor allem der Wille dessen ins Gewicht, der den Teil der Hauptsache beigefügt hat (MEIER-HAYOZ, a.a.O. N. 18, HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 14 zu Art. 642 ZGB).
Die Vorinstanz hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Beklagte die Tankanlage für dauernd mit ihrem Betrieb habe verbinden wollen oder nicht. Die Klägerin hat dies jedoch in der Berufungsschrift behauptet, und die Beklagte bestreitet es nicht. Sie macht lediglich geltend, dass es an sich möglich wäre, die Tanks wegzutransportieren und an einem andern Orte aufzustellen. Dass sie aber so etwas im Ernste beabsichtige oder plane, behauptet sie selbst nicht. Dass die Tankanlage und ihre Verbindung mit dem Fabrikationsbetrieb und einem Industriegeleise auf die Dauer angelegt sind, erscheint als offensichtlich.

5. Bestandteil ist nur, was nicht ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache von dieser gelöst werden kann. Die Veränderung braucht für die Hauptsache nicht von wesentlicher Bedeutung zu sein. Der Verlust oder die Verringerung der bisherigen wirtschaftlichen Bedeutung bzw.
BGE 106 II 333 S. 338
die Minderung des aktuellen Gebrauchs- und Tauschwertes genügen (MEIER-HAYOZ, a.a.O. N. 16, HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, a.a.O. N. 13).
Der Wegfall der Tanks hätte zur Folge, dass die Möglichkeit der Zwischenlagerung zwischen Anlieferung und Verwendung der Ware entfallen würde. Dieser Ausfall könnte zwar dadurch behoben werden, dass die Eisenbahnwagen nicht nur zur Entladung, sondern gleichzeitig auch als Zwischenlager, also wesentlich länger als bisher auf dem Industriegeleise abgestellt würden. Dies würde jedoch eine wesentlich längere Beanspruchung des Eisenbahnmaterials und dadurch erhöhte Kosten mit sich bringen, was die Wirtschaftlichkeit des Betriebs beeinträchtigte. Würde auf die Zwischenlagerung verzichtet und versucht, die angelieferte Ware jeweils sofort zu verarbeiten, wäre mit unregelmässigen Arbeitszeiten zu rechnen, was sich ebenfalls negativ auf die Wirtschaftlichkeit auswirken müsste. Nach dem Entfernen der Tankanlage wäre überdies das Leitungssystem, das Warmwasser in die Tanks führt, in seinem aktuellen Gebrauchswert überflüssig. In diesem Sinne würde die Entfernung der Tankanlage eine Veränderung der Hauptsache nach sich ziehen.

6. a) Aufgrund dieser Ausführungen drängt sich der Schluss auf, dass die Tankanlage als Bestandteil des Grundstücks und des Fabrikationsbetriebs der Beklagten zu betrachten sei. Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB aufgestellten Grundsätzen. In BGE 105 II 266 hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob an einer vorfabrizierten Garage ein Bauhandwerkerpfandrecht begründet werden könne. Es führte aus, dass eine solche Garage, ohne zerstört zu werden, an einen andern Ort verbracht werden könne. Doch sei die Umstellung schon allein wegen des Gewichts delikat und könnte nur durch spezialisierte Arbeitskräfte mit besonderer Ausrüstung vorgenommen werden. Das Bundesgericht gelangte daher zum Schluss, dass eine vorfabrizierte Garage keine Fahrnisbaute sei und ein Bauhandwerkerpfandrecht an ihr begründet werden könne. In BGE 103 II 35 hielt das Bundesgericht fest, wo es um die Lieferung von Sachen gehe, die für einen bestimmten Bau besonders angefertigt worden seien, dürfe der Lieferant ein Pfandrecht zu Lasten des überbauten Grundstücks eintragen lassen. Es handelte sich
BGE 106 II 333 S. 339
in diesem Fall um Armierungseisen, die eigens für einen bestimmten Bau hergestellt worden waren.
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so sprechen sie deutlich für die Bejahung des Bestandteilscharakters der Tankanlage, welche für den Betrieb der Beklagten besonders angefertigt worden ist. Sie wurde zwar nicht wie die Armierungseisen eingebaut, aber doch in der geschilderten Art mit dem Grundstück äusserlich und innerlich dauerhaft fest verbunden. Auch hätte die Wegnahme der Tankanlage wie die einer vorfabrizierten Garage erhebliche Schwierigkeiten zur Folge.
b) Die Praxis hat die Bestandteilsqualität dem auf einem Grundstück deponierten Baumaterial oder gefällten Bäumen abgesprochen, ferner einer nur auf beschränkte Zeit installierten Benzintankanlage, einem in einer Schreinerei aufgeschraubten Elektromotor, einer mit wenigen Schrauben am Boden befestigten Futterschneidemaschine, den zu einer elektrischen Anlage gehörenden Akkumulatorenbatterien, verschiedenen Holzbearbeitungsmaschinen, einer für das betreffende Gebäude nicht besonders hergestellten Kelterpresse sowie einer nur mit vier Schrauben befestigten und an die Kühlrohrleitung angeschlossenen Kühlmaschine in einem Hotel (vgl. dazu die Zusammenstellung bei MEIER-HAYOZ, a.a.O. N. 28, mit den entsprechenden Hinweisen). Bei den angeführten Gegenständen handelt es sich begrifflich um etwas ganz anderes als bei der relativ grossen und umfangreichen, mit erdverlegten Leitungssystemen verbundenen Tankanlage der Beklagten. Soweit in den fraglichen Entscheiden von Maschinen die Rede ist, drehte sich der Streit in der Regel um handelsübliche Maschinen, die in jedem geeigneten Raum aufgestellt, leicht demontiert und in einem andern Betrieb ohne besondere Schwierigkeiten weiterverwendet werden konnten. Im vorliegenden Fall hingegen handelt es sich um eine grosse technische Anlage, die für einen bestimmten Betrieb besonders angefertigt worden ist und die nur mittels besonderer Ausrüstung und durch spezialisierte Arbeitskräfte anderswohin verbracht und an einem andern Ort nicht ohne weiteres wieder verwendet werden kann. Die Tankanlage der Beklagten unterscheidet sich somit deutlich von den Gegenständen, denen von der Praxis die Bestandteilseigenschaft abgesprochen worden ist.
c) Die angestellten Erwägungen sowie die zitierte Rechtsprechung
BGE 106 II 333 S. 340
führen dazu, dass die Tankanlage als Bestandteil des Grundstücks und des Fabrikationsbetriebs der Beklagten zu betrachten ist. Ob etwas Bestandteil sei, entscheidet sich letztlich nicht nach begrifflich spekulativen, sondern nach wirtschaftlich praktischen Gesichtspunkten (MEIER-HAYOZ, a.a.O. N. 3 in fine). Auch diese Überlegung spricht dafür, dass der ganzen grossen, eigens für den Betrieb der Beklagten angefertigten und mit diesem durch ein unterirdisches Leitungssystem fest verbundenen Tankanlage der Charakter eines Bestandteils zuzubilligen ist. Ein Zweifelsfall liegt nicht vor. Die Frage, ob bezüglich der Bestandteilsqualität solcher Anlagen ein Ortsgebrauch bestehe, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, weil ein allfälliger Ortsgebrauch nur in Zweifelsfällen entscheidend ist. Der Begriff des Bestandteils ist ein solcher des Bundesrechts, welches die wesentlichen Merkmale selbst umschreibt (MEIER-HAYOZ, a.a.O. N. 21). Sind diese wie hier gegeben, ist die Bestandteilsqualität zu bejahen. Wenn die Vorinstanz anders entschieden hat, ist sie von einem falschen Begriff des Bestandteils ausgegangen und hat sie damit das Bundesrecht verletzt.
Dieses Ergebnis bedeutet nun aber nicht, dass jeder Öltank, der frei auf einer Liegenschaft steht und mit einem Gebäude irgendwie verbunden ist, als Bestandteil der fraglichen Liegenschaft betrachtet werden müsste. Es ist stets auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen, wobei vor allem die Grösse und der Zweck der Anlage sowie die Art ihrer Befestigung auf dem Grundstück und ihrer Verbindung mit diesem in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BGE 76 II 29 f.). Freistehenden kleineren oder auch grösseren handelsüblichen Tanks wird in der Regel nicht die Eigenschaft eines Bestandteils zuerkannt werden können. Sind aber mehrere grössere und für einen bestimmten Betrieb besonders angefertigte Stahltanks - wie im vorliegenden Fall - zu einem ganzen System zusammengefasst und durch starre erdverlegte Leitungen mit einer Werkanlage verbunden, so wird die Bestandteilseigenschaft zu bejahen sein.
Kommt der Tankanlage der Beklagten die Eigenschaft eines Bestandteils zu, hat die Klägerin als Erstellerin dieses Werks einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts. Ihre Berufung ist deshalb gutzuheissen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6

Referenzen

BGE: 105 II 266, 103 II 35

Artikel: Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 642 ZGB