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Regeste

Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche (Art. 93 SchKG).
Dem Gemeinwesen, das sich den Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB hat abtreten lassen, kann der Pflichtige das Existenzminimum ohne Einschränkung entgegenhalten. Nur der Unterhaltsberechtigte, der die Betreibung gegen den Schuldner persönlich führt, darf allenfalls in dessen Notbedarf eingreifen (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB