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Regeste

Arrestprosequierung (Art. 278 SchKG).
1. Ist ein Arrest dahingefallen, müssen die Betreibungsbehörden die Arrestgegenstände von Amtes wegen freigeben. Geschieht dies nicht, kann der Schuldner jederzeit verlangen, dass die Freigabe nachgeholt werde (E. 1).
2. Zur Arrestprosequierung ist nur eine Klage tauglich, die zu einem Vollstreckungstitel führt, d.h. sie muss auf die Zahlung einer Geldforderung gerichtet sein. Eine Klage, mit der die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangt wird, ist zur Arrestprosequierung nicht geeignet (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 278 SchKG