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Regeste

Art. 129 StGB; Gefährdung des Lebens.
1. Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr (E. 2a).
2. Subjektiv ist erforderlich, dass die Gefährdung wissentlich herbeigeführt wird. Das trifft zu, wenn der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt (den möglichen Verletzungserfolg braucht er nicht gewollt zu haben) (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 129 StGB