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Regeste

Art. 58 Abs. 4 StGB.
Bei der Festsetzung der Ersatzforderung des Staates ist die gesamte Situation des Betroffenen zu berücksichtigen, auch seine familienrechtlichen Verpflichtungen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 4 StGB