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Regeste

Art. 376 StGB. Verdienstanteil.
1. Die Vornahme von Abzügen vom Verdienstanteil bestimmt sich nach Art. 376 StGB, während Art. 377 StGB die Abhebungen vom bereits gutgeschriebenen Verdienstanteil zugunsten des Anstaltsinsassen oder seiner Familie regelt (E. 2).
2. Der Verdienstanteil ist nur geschuldet, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Anstaltsinsasse muss eine produktive Arbeit leisten und sich gut führen. Abzüge vom Verdienstanteil dürfen diesen aber nicht seiner Zweckbestimmung entfremden (E. 3).
3. Das Reglement der Anstalt Plaine de l'Orbe ist nicht unvereinbar mit den bundesrechtlichen Anforderungen an den Verdienstanteil (E. 4).
4. Auch wenn die Flucht aus der Anstalt und die Nichtrückkehr aus dem Urlaub keine strafbaren Handlungen sind, so sind sie doch unvereinbar mit dem Erfordernis der guten Führung, ohne die der Verdienstanteil nicht geschuldet ist (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 376 StGB, Art. 377 StGB