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Regeste

1. Art. 699 Abs. 2 und 940 OR.
Die Bestimmung, die ordentliche Generalversammlung finde alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ist zwingender Natur.
Der Handelsregisterführer ist befugt, die Eintragung einer Aktiengesellschaft abzulehnen, deren Statuten dieser Vorschrift widersprechen (E. 1).
2. Art. 944 Abs. 1 OR.
Zulässigkeit der Firma "Index Management AG" (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 699 Abs. 2 und 940 OR, Art. 944 Abs. 1 OR