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Regeste

Art. 181, 286 StGB; Nötigung; Hinderung einer Amtshandlung.
1. "Andere Beschränkung" der Handlungsfreiheit verneint in einem Fall relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilens einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (Erw. 3).
2. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) hingegen bejaht (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 181, 286 StGB