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Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Bedeutung der neuen zu vollziehenden Strafe für die Prognose bezüglich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs.
Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darf und muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden.

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Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB