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Regeste

Taxe für Zeitungen und Zeitschriften. Postverkehrsgesetz.
1. "Gedruckt" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 lit. a V(1) zum Postverkehrsgesetz sind nicht nur die in einem Verfahren gemäss Ziffer 136c der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (Hoch-, Tief-, Flach- oder Offsetdruck) hergestellten Zeitungen und Zeitschriften (E. 2).
2. Begriff der "Zeitung" oder "Zeitschrift" im Sinne von Art. 58 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (E. 3).