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Regeste

Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG).
Ein kantonales Departement, das ein Gesuch um Entlassung eines Grundstücks aus der Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen abgewiesen hat und dessen Entscheid durch das kantonale Verwaltungsgericht (teilweise) aufgehoben worden ist, ist nicht berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben.

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Referenzen

Artikel: Art. 103 OG