Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 24 Abs. 1 RPG; Bewilligung für eine Lehmausbeutung.
1. Im vorliegenden Fall stellt eine Lehmgrube eine zonenwidrige Anlage dar, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG nötig ist (E. 5b).
2. Standortgebundenheit einer Lehmgrube: Es muss nachgewiesen sein, dass keine andern zumutbaren Standorte vorhanden sind. Standortgebundenheit bejaht (E. 6a).
3. Bei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG werden im vorliegenden Fall Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, des Immissionsschutzes und der Gefahr von Terrainveränderungen mitberücksichtigt. Der Lehmausbeutung stehen keine solchen überwiegenden Interessen entgegen (E. 6b).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 1 RPG, Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG