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Regeste

Legitimation der Gemeinde und des Kantons zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde i.S. von Art. 103 lit. c OG und Art. 12 NHG in Rodungssachen.
Gemeinde und Kanton können gestützt auf Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 103 lit. c OG eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung erheben nicht jedoch gegen deren Verweigerung (Präzisierung der in BGE 108 Ib 170/71 E. 2a veröffentlichten Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 108 IB 170

Artikel: Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG