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Regeste

Art. 160 Abs. 2 ZGB; Pflicht des Ehemannes, für den Unterhalt seiner von ihm getrennten Ehefrau zu sorgen.
Wenn vorauszusehen ist, dass die finanzielle Belastung des Ehemannes gegenüber seiner Familie infolge Verminderung oder Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Kinder kleiner wird, ist die Anpassung der Rente an die Ehefrau im Sinne einer entsprechenden Erhöhung im Trennungsurteil festzuhalten.

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Artikel: Art. 160 Abs. 2 ZGB