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Regeste

Art. 697 Abs. 3 OR. Auskunftsrecht des Aktionärs.
1. Der Aktionär kann dieses Recht auch durchsetzen, wenn er auf eine Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen verzichtet. Zuständigkeit nach kantonalem Recht und deren Folgen (E. 2).
2. Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Auskunfterteilung (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 697 Abs. 3 OR