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Regeste

Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Akteneinsicht.
Die Behörde, die über ein Gesuch um Einsicht in das Dossier eines abgeschlossenen Verfahrens zu befinden hat, muss die auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abwägen. Es bedeutet eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie das Gesuch ohne eine solche Interessenabwägung grundsätzlich und von vornherein abweist.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV