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Regeste

Art. 412-417 OR; Umfang der Verpflichtungen des Mäklers.
Ist der Mäkler zugunsten seines Auftraggebers tätig, so muss er ihm von allem, was er über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des voraussichtlichen Geschäftspartners weiss, Kenntnis geben, falls dies die Erreichung des gesetzten Ziels beeinflussen kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 412-417 OR