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Regeste

Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 URG. Kabelfernsehen.
1. Überprüfung von BGE 107 II 57 ff. im Lichte der seitherigen Entwicklung auf internationaler Ebene; Bestätigung der Grundsätze (E. 3 und 4).
2. Mit dem Erfordernis, dass die Weiterleitung "von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen" besorgt wird, ist nicht eine Weitersendung durch eine bestimmte Organisationsform, sondern durch eine selbständige Trägerschaft gemeint (E. 5).
3. Der Begriff der öffentlichen Mitteilung lässt sich nicht durch eine Mindestzahl von Anschlüssen innerhalb eines Konzessionsgebietes oder Netzes umschreiben; er ist durch ein räumliches Kriterium vom urheberrechtlich freien Privatempfang abzugrenzen (E. 6).
4. Einwände aus Besonderheiten, die sich für bestimmte Gemeinschaftsantennen-Anlagen aus der natürlichen Empfangszone, aus einer angeblichen Doppelzahlung und aus kommunalen Antennenverboten ergeben sollen; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 107 II 57

Artikel: Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 URG