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Regeste

Art. 270 Abs. 3 BStP.
Der Privatstrafkläger ist zur Nichtigkeitsbeschwerde nur legitimiert, wenn dem öffentlichen Ankläger nach kantonalem Prozessrecht keine Parteirechte zustanden. Regelung im Kanton Solothurn.

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Artikel: Art. 270 Abs. 3 BStP

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