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Regeste

Art. 153 und 154 StGB, Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren.
Wer dem Wein Glyzerin beigibt, um ihm einen weicheren Charakter zu verleihen und dadurch den Absatz zu fördern, macht sich der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren schuldig.

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Referenzen

Artikel: Art. 153 und 154 StGB