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Regeste

Art. 47 Abs. 2 AHVG.
Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist.
Unter dem Ausdruck "nachdem die Ausgleichskasse ...
Kenntnis erhalten hat" vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung von diesem Sachverhalt hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (Änderung der Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 47 Abs. 2 AHVG

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