Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

111 II 209


44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Mai 1985 i.S. Frischknecht und Mitbeteiligte gegen Eibel (Berufung)

Regeste

Pressefreiheit (Art. 55 BV); Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB).
Durch das Mittel der Druckerpresse verbreitete Äusserungen über die frühere politische Haltung von Personen der Zeitgeschichte sind nicht widerrechtlich, sofern sie der Wahrheit entsprechen. Insoweit gibt es kein "Recht auf Vergessen".
Der nicht der Wahrheit entsprechende Vorwurf des Landesverrats stellt eine unbefugte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen dar. Sie lässt sich weder mit der Erklärung, dass historische Forschung betrieben werde, noch mit dem Argument, es handle sich um eine pointiert politisch ausgerichtete Publikation, rechtfertigen.

Sachverhalt ab Seite 209

BGE 111 II 209 S. 209
Jürg Frischknecht, Peter Haffner, Ueli Haldimann und Peter Niggli zeichnen als die Autoren des 1979 in Zürich in erster
BGE 111 II 209 S. 210
Auflage erschienenen Buches "Die unheimlichen Patrioten", mit dem Untertitel "Politische Reaktion in der Schweiz. Ein aktuelles Handbuch". Das Buch ist seither in weiteren Auflagen erschienen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
Robert Eibel, der sich durch verschiedene Stellen des Buches unbefugterweise in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt fühlte, reichte Klage beim Bezirksgericht Zürich ein. Dieses hiess die Klage teilweise gut. In unterschiedlichem Umfang und mit abweichender Begründung schützte in der Folge auch das Obergericht des Kantons Zürich die Klage teilweise.
Die beklagten Autoren setzten sich gegen das Urteil des Obergerichts mit Berufung an das Bundesgericht zur Wehr.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist vor Bundesgericht noch die unbefugte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch die nachstehenden Behauptungen in der ersten Auflage des Buches "Die unheimlichen Patrioten":
c) 8./9./10. Zeile von Seite 189: "Eibel war schon bei der RN-Gründung 1936 dabei gewesen und wurde nun Nachfolger des ersten RN-Sekretärs Wilhelm Meier." Diese in Verbindung mit dem (fettgedruckten) Titel auf Seite 139: "1936: Das Redressement tritt das Erbe des frontistischen Bunds für Volk und Heimat an".
d) Titel (fettgedruckt) auf Seite 192: "Eibel im Zweiten Weltkrieg:
Weitergehende Forderungen als die Eingabe der Zweihundert".
e) Letzte zwei Absätze von Seite 192 und oberste Zeile von Seite 193:
"Nur: Auch Eibels Zweitweltkriegs-Vergangenheit weist dunkle Stellen auf. Als einer der Initianten des Gotthard-Bunds ist Eibel Mitautor eines 'Entwurfs Allgöwer-Eibel', in dem er zusammen mit dem späteren Landesring-Politiker Walter Allgöwer Grundsätze der neuen Aktion entwirft.
Das Papier, unter dem Eindruck der wenige Tage zurückliegenden Niederlage Frankreichs entstanden, datiert vom 9. Juli 1940. Es nahm die Gedankengänge auf, die später wieder in der berüchtigten, mit dem Etikett des Landesverrats behafteten Eingabe der Zweihundert von Eibels Freunden aus dem Redressement auftauchten."

2. Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, kann auf Beseitigung der Störung klagen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).
Unbefugterweise geschieht eine Verletzung, wenn sie auf ein widerrechtliches Verhalten zurückzuführen ist, das heisst, auf ein Verhalten, welches gegen die Gebote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Art. 28 ZGB
BGE 111 II 209 S. 211
schützt die Ehre weitergehend als das Strafrecht und umfasst insbesondere auch das berufliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person. Ob dieses durch eine Presseäusserung geschmälert worden ist, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab. Dabei ist zu prüfen, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei auch der Rahmen der Presseäusserung ins Gewicht fällt (BGE 107 II 4 E. 2; BGE 105 II 163 E. 2 mit Hinweisen).

3. In der Verbindung der Aussage von Seite 189 des Buches "Die unheimlichen Patrioten", dass Eibel schon bei der Gründung des Redressement National im Jahr 1936 dabei gewesen und zum Nachfolger des ersten Sekretärs dieser Organisation bestimmt worden sei, mit dem fettgedruckten Titel auf Seite 139 ("1936: Das Redressement tritt das Erbe des frontistischen Bunds für Volk und Heimat an") sieht der Kläger den einen Tatbestand der unbefugten Verletzung in den persönlichen Verhältnissen verwirklicht, der vom Bundesgericht zu beurteilen ist.
a) Das Bezirksgericht Zürich hat eine solche Verletzung bejaht. In der Öffentlichkeit und gerade bei der jüngeren Generation, welche die Dreissigerjahre nicht aus eigener Erfahrung kenne, werde das persönliche Ansehen durch die Tatsache, dass jemand bei einer frontistischen Organisation an massgebender Stelle mitgewirkt habe, herabgesetzt. Die Behauptung, das Redressement National habe das Erbe des frontistischen Bunds für Volk und Heimat angetreten, enthalte den Vorwurf gegenüber jener Organisation, ebenfalls frontistisches Gedankengut vertreten zu haben. Dieser Vorwurf treffe auch die Mitglieder der ersten Tage, welche sich nicht darauf berufen könnten, der Charakter der Organisation habe sich seit der Gründung verändert, und damit insbesondere den Kläger. An der verletzenden Natur der Aussage ändere der Umstand nichts, führt das Bezirksgericht weiter aus, dass sich die beiden beanstandeten Stellen in verschiedenen Kapiteln und in einem Abstand von fünfzig Seiten finden. So schnell vergesse der Leser einen fettgedruckten Zwischentitel nicht. Zudem werde das Redressement National unmittelbar vor der zweiten Stelle (Seite 189 oben) erneut als Nachfolgeorganisation des Bunds für Volk und Heimat bezeichnet. Der Einwand der Beklagten, es liege keine Persönlichkeitsverletzung vor, weil durch die erwähnten Behauptungen das in der Öffentlichkeit bereits bestehende Bild des Klägers nicht verändert werde, verfange nicht; denn ein im "Volksrecht" vom 9. Oktober 1943 erschienener Artikel sowie die Tatsache,
BGE 111 II 209 S. 212
dass Robert Eibel ein einziges Mal an einer Veranstaltung des Bunds für Volk und Heimat teilgenommen habe, hätten ihn keineswegs zu einem Anhänger frontistischen Gedankenguts gestempelt.
Weder die (teilweise) personelle Verflechtung des Redressement National mit dem Bund für Volk und Heimat, noch die zeitliche Abfolge, in welcher beide Organisationen wirkten, noch das politische Programm und die politischen Ziele des Redressement National rechtfertigen es nach der Darstellung der ersten Instanz, dieses als Nachfolgeorganisation der frontistischen Bewegung zu bezeichnen. Insgesamt erweise sich, "dass die tatsächlichen Grundlagen der beklagtischen Wertung zwar im wesentlichen zutreffen, dass aber der daraus gezogene Schluss nicht Stich hält". Die eingeklagte Stelle erscheine "als reisserischer Zwischentitel, der im Text selbst keine Stütze findet und durch die Rechtsschriften der Beklagten nicht als genügend motiviert erscheint". Aus all diesen Gründen hat das Bezirksgericht Zürich die beanstandeten Textstellen als widerrechtlich beurteilt.
b) Auch das Obergericht des Kantons Zürich sieht den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Die "an sich harmlose" Textstelle, wonach Robert Eibel schon bei der Gründung des Redressement National im Jahr 1936 dabei gewesen und Nachfolger des ersten Sekretärs Wilhelm Meier geworden sei, erhalte ihre wahre Bedeutung erst mit der Schilderung des Wesens des Redressement National, dem auf den Seiten 139 ff. des Buches "Die unheimlichen Patrioten" ein ganzes Kapitel gewidmet sei und das auch in der Inhaltsübersicht Erwähnung finde. Damit bekomme "die Mitteilung auf Seite 189 den für die Frage einer Persönlichkeitsverletzung massgeblichen Sinn, der Kläger sei schon 1936 bei der Gründung des RN, welches das Erbe des frontistischen Bunds für Volk und Heimat angetreten habe, dabei gewesen und sei nun dessen Sekretär geworden".
Aus dem Textzusammenhang ergibt sich nach der Meinung des Obergerichts, dass dem Kläger "in verschiedener Form frontistische Neigungen bzw. eine nur angeblich antifrontistische Haltung vorgeworfen werden, für welche er sich allerdings nur von 1936 bis 1942 vollamtlich eingesetzt habe". Frontismus sei (nach dem Schweizer Lexikon Band III, Zürich 1946) "der Sammelname für die antidemokratischen, in ideologischer Anlehnung an Faschismus und Nationalsozialismus gebildeten politischen Strömungen (Fronten) der Schweiz".
BGE 111 II 209 S. 213
Das Ergebnis sei nicht anders, führt das Obergericht weiter aus, wenn angenommen werden müsste, das Buch vermittle den Eindruck, der Kläger habe nur vorübergehend - nämlich längstens bis 1940 - frontistisches Gedankengut vertreten. Auch so vermöchte die historische Wahrheit den Anspruch des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit nicht ohne weiteres aufzuheben. Es sei in dem Buch "Die unheimlichen Patrioten" nicht um eine zur Zeit des Erscheinens aktuelle politische Auseinandersetzung zum Thema, ob sich der Kläger frontistisch betätigt habe, gegangen. Werde das Ansehen einer Person beeinträchtigt durch die öffentliche Erwähnung von Umständen aus früheren Lebensabschnitten, die in der Öffentlichkeit bereits in Vergessenheit geraten sind, so sei dieses Verhalten unbekümmert um den Wahrheitsgehalt der Äusserung widerrechtlich. Im vorliegenden Fall handle es sich insbesondere nicht um eine aus der Aufgabe der Presse und im Interesse des Gemeinwesens sich aufdrängende Kritik, wie sie zum Beispiel gegenüber der Tätigkeit eines Amtsinhabers oder gegenüber einer Persönlichkeit der Zeitgeschichte geübt werde. Vielmehr würden die früheren Aktivitäten des Klägers "pointiert, insoweit zu lückenhaft und geeignet für Vermutungen, welche das über den Kläger in der Öffentlichkeit bestehende Bild in unzumutbarer Weise zu verfälschen vermögen", geschildert.
c) Die Veröffentlichung "Die unheimlichen Patrioten" will sich als Beitrag zur Zeitgeschichte verstanden wissen. Ob sie auch Wissenschaftlichkeit für sich beanspruchen kann, welcher der Fachhistoriker verpflichtet ist, mag freilich dahingestellt bleiben. Bezüglich der Stoffauswahl, der Art der Darstellung durch Text und Bild sowie vor allem auch der Überprüfbarkeit der darin gemachten Aussagen - das Buch enthält weder ein Quellen- noch ein Literaturverzeichnis - genügt es jedenfalls nicht dem allgemein anerkannten Massstab für wissenschaftliche Arbeit. Ja es lässt sich sogar darüber streiten, ob es sich bei dem Buch um ein unentbehrliches Nachschlagewerk handle, als welches es der Verlag auf der letzten Umschlagseite anpreist. Doch selbst wenn man das Buch eher als Pamphlet der politischen Auseinandersetzung zurechnen müsste, würde das nichts daran ändern, dass die Veröffentlichung grundsätzlich den Schutz der in Art. 55 BV gewährleisteten Pressefreiheit geniesst. Im Licht der Pressefreiheit ist es wünschenswert, dass über öffentliche Angelegenheiten berichtet wird; zu diesen Angelegenheiten gehören auch die persönlichen Verhältnisse der im staatlichen Leben hervortretenden Personen,
BGE 111 II 209 S. 214
soweit sie für die staatliche Stellung der Betroffenen von Bedeutung sind (BGE 71 II 192 f.; MANFRED REHBINDER, Schweizerisches Presserecht, Bern 1975, S. 84), vor allem aber auch die frühere politische Haltung einer Person der Zeitgeschichte. Ein unbekümmert um die Pressefreiheit - deren selbstverständlich auch der Historiker teilhaftig ist - geltendes "Recht auf Vergessen" gibt es in diesem Zusammenhang nicht.
Indessen wird die Pressefreiheit eingeschränkt durch Art. 28 ZGB, also das Verbot, jemanden unbefugterweise in seinen persönlichen Verhältnissen zu verletzen (BGE 107 Ia 280 f.). Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit sind die oben (E. 2) genannten Kriterien zu beachten. Insbesondere ist eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung widerrechtlich, wenn ihr Inhalt nicht der Wahrheit entspricht (BGE 106 II 99 E. 2d, BGE 103 II 165 E. 1c, BGE 91 II 406 f. E. 3c-e, BGE 71 II 193).
d) Nicht angezweifelt wird im vorliegenden Fall der Wahrheitsgehalt der Aussage, dass der Bund für Volk und Heimat eine frontistische Organisation gewesen sei. Doch wendet sich der Kläger dagegen, dass das Redressement National als Nachfolgeorganisation - mit ebenfalls frontistischem Charakter - des Bunds für Volk und Heimat bezeichnet und er, als seinerzeitiger Sekretär des Redressement National, damit zu einem Anhänger der Frontistenbewegung gestempelt werde.
Die Beklagten erklären demgegenüber in ihrer Berufungsschrift an das Bundesgericht, "dass das RN gerade keine frontistische Organisation war - auch wenn es gewisse Gedankengänge einer solchen übernommen hatte". Sie geben damit zu erkennen, dass sie das Redressement National an sich nicht als eine frontistische Bewegung betrachten, aber doch meinen, frontistisches Gedankengut sei mindestens teilweise auch in die Reihen des Redressement National gesickert. Diese Auffassung entnimmt man unschwer auch der (vom Kläger nicht eingeklagten) Stelle auf Seite 141 des Buches "Die unheimlichen Patrioten", wo gesagt wird: "Die Wortwahl der ersten RN-Statuten aus dem Jahr 1936 erinnert stark an das völkische Vokabular und zeigt den geistigen Hintergrund der RN-Gründer." Das nach diesem Satz folgende Zitat ("Zweck des Vereins ist, beizutragen...") enthält dann allerdings höchstens zwei oder drei Wörter, die auf einen bestimmten Zeitgeist schliessen lassen. Ob damit "völkisches Vokabular" zu belegen sei oder gar eine eigentliche frontistische Gesinnung, lässt sich bezweifeln.
BGE 111 II 209 S. 215
Immerhin haben die beklagten Autoren nicht ohne jeden Anlass eine Verbindung zwischen dem frontistischen Bund für Volk und Heimat und dem zeitlich mit diesem überlappenden Redressement National gezogen. Wenigstens teilweise bestand eine personelle Verflechtung zwischen (führenden) Mitgliedern beider Organisationen. Die Beklagten haben dies im Text, der dem beanstandeten Titel "1936: Das Redressement tritt das Erbe des frontistischen Bunds für Volk und Heimat an" folgt (S. 139 ff.), aufgezeigt. Es wird auch vom Kläger nicht bestritten, dass diese Ausführungen der historischen Wahrheit entsprechen.
Der Name des Klägers Robert Eibel erscheint erst gegen den Schluss dieser Ausführungen, zwei Seiten nach den Namen jener Personen, welchen die Autoren eine unmittelbare Verbindung zu den Frontisten unterstellen. Mag auch die Darstellung gerade daran mangeln, dass sie nicht klar abgrenzt zwischen jenen Mitgliedern des Redressement National, welche vordem auch dem Bund für Volk und Heimat angehörten oder auf andere Weise Partei für die nationalsozialistische Ideologie nahmen, und solchen Mitgliedern des Redressement National, welche nie eine solche Gesinnung zeigten, so wird der Durchschnittsleser doch nicht eine direkte Brücke vom Frontismus zu Robert Eibel schlagen.
Daran vermag auch die Aussage der Autoren nichts zu ändern, dass Robert Eibel Nachfolger des ersten Sekretärs des Redressement National gewesen sei, die vom Kläger selber nicht als unwahr bestritten wird. Diese Tatsache ist so wenig geeignet, den Ruf herabzumindern, wie die blosse Mitgliedschaft im Redressement National.
Die Darstellung der beklagten Autoren - das heisst: die Aussage, das Redressement National habe das Erbe des frontistischen Bunds für Volk und Heimat angetreten, in Verbindung mit der Feststellung, Robert Eibel sei schon bei der Gründung des Redressement National im Jahr 1936 dabei und Nachfolger dessen ersten Sekretärs gewesen - ist daher, im Rahmen einer pointiert politisch ausgerichteten Publikation wie "Die unheimlichen Patrioten", nicht geeignet, das Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen. Die beanstandeten Stellen entbehren der Widerrechtlichkeit.

4. Der Kläger sieht sich sodann in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt durch Äusserungen auf den Seiten 192 f. des Buches "Die unheimlichen Patrioten", wo gesagt wird, dass Robert Eibel - als einer der Initianten des Gotthardbunds - Mitautor des "Entwurfs Allgöwer-Eibel" gewesen sei. Von diesem
BGE 111 II 209 S. 216
Papier behaupten die beklagten Autoren, es habe die Gedankengänge aufgenommen, "die später wieder in der berüchtigten, mit dem Etikett des Landesverrats behafteten Eingabe der Zweihundert von Eibels Freunden aus dem Redressement auftauchten". Unmittelbar davor werfen die Autoren dem Kläger vor, seine "Zweitweltkriegs-Vergangenheit" weise dunkle Stellen auf; und sie setzen über all diese Ausführungen den Titel: "Eibel im Zweiten Weltkrieg: Weitergehende Forderungen als die Eingabe der Zweihundert".
a) Im Gegensatz zum Bezirksgericht Zürich hat das Obergericht des Kantons Zürich diese Ausführungen als widerrechtlich beurteilt. Zwar werde der Gotthardbund an verschiedenen Stellen des Buches bezüglich seiner Bereitschaft zum Widerstand gegen Hitler-Deutschland in durchaus positivem Sinn erwähnt und beschrieben. Doch mit der anschliessenden Einschränkung und Charakterisierung - das heisst, damit, dass der Kläger in Zusammenhang mit der "Eingabe der Zweihundert" gebracht und von dieser gesagt wird, sie sei "mit dem Etikett des Landesverrats" behaftet - brächten die Autoren zum Ausdruck, "dass der Kläger seine extreme, frontistische Haltung selbst in der Zeit seiner Beschäftigung mit dem Gotthardbund nicht entscheidend geändert habe". Ja die Beklagten liessen die Frage offen, ob Robert Eibel seine Gesinnung überhaupt je geändert habe, zumal sie ihm über die Zeit der Gründung des Gotthardbunds hinaus aktive Tätigkeit in einer angeblich frontistisch geprägten Organisation (dem Redressement National) zum Vorwurf machten. Das laufe auf die das Ansehen des Klägers herabsetzende Feststellung hinaus, er habe ab 1936 über Jahre frontistisches Gedankengut vertreten, ohne dass deutlich gesagt werde, dass er sich davon später distanziert habe.
Weiter hat das Obergericht festgestellt, aus dem Textzusammenhang ergebe sich ohne weiteres, dass sich die dem Kläger vorgeworfenen "dunklen Stellen" konkret auf seine Miturheberschaft am "Entwurf Allgöwer-Eibel" bezögen. Wenn dann an jener Stelle des Buches - unter Einbezug des Zwischentitels - gesagt werde, der "Entwurf Allgöwer-Eibel" habe weitergehende Gedankengänge und Forderungen enthalten als die "berüchtigte, mit dem Etikett des Landesverrats behaftete Eingabe der Zweihundert von Eibels Freunden aus dem Redressement", so spiegle sich auch darin eindeutig und unüberhörbar die verächtliche Einschätzung der Mitautorschaft des Klägers wider. Die Verachtung werde noch erheblich verstärkt durch die Verbindung mit dem Ausdruck "Landesverrat".
BGE 111 II 209 S. 217
Durch diese Bezichtigung einer in Kriegszeiten mit der Todesstrafe bedrohten Handlung werde das Ansehen des Betroffenen noch weit mehr herabgesetzt als durch den Vorwurf einer frontistischen Haltung. Zumindest eine Vermutung des Inhalts, der Kläger sei dem Kreis der Landesverräter zuzurechnen, hätten die beklagten Autoren mit der Behauptung in den Raum gestellt, der Kläger sei mit den Forderungen und Gedankengängen im "Entwurf Allgöwer-Eibel" noch weiter gegangen als die "Eingabe der Zweihundert".
b) Der Kläger gehörte zu den Gründern des Gotthardbunds und war Mitautor des "Entwurfs Allgöwer-Eibel", welcher das Datum des 9. Juli 1940 trägt. Seine Unterschrift figuriert dagegen nicht auf der "Eingabe der Zweihundert" vom 15. November 1940 (mit zwei Nachtragslisten von Unterzeichnern späteren Datums; vgl. zum historischen Hintergrund das Kapitel "21. Eingabe der 173 an den Bundesrat" bei EDGAR BONJOUR, Geschichte der schweizerischen Neutralität, Band IV, Basel und Stuttgart 1970, S. 349 ff.).
Der "Entwurf Allgöwer-Eibel" hält eingangs "Die Situation" fest. Er spricht von "einer europäischen Revolution, deren Ausgang niemand kennt". Schon in der Zeit der Französischen Revolution und Napoleons habe das Abendland Ähnliches erlebt; auch damals sei "aus den Trümmern des Alten eine neue Epoche geboren". Als "Unsere ewige Aufgabe" sehen die Verfasser die Mittlerrolle der Eidgenossenschaft "zwischen den geistigen und materiellen Gütern der Deutschen, Franzosen und Italiener ...". Die Zentralisierung der Verwaltung wird abgelehnt und demgegenüber der Schutz der kantonalen Unabhängigkeit als Hauptaufgabe bezeichnet. Die Eidgenossenschaft könne ihre europäische Aufgabe nur als souveräner Staat erfüllen, sagen die Autoren und erklären dann, sie seien "bereit, unser Land derzeit mit allen Mitteln zu verteidigen, um seine, im Interesse Europas liegende Unabhängigkeit zu wahren". Als "Die Aufgabe der Gegenwart" betrachten sie sodann "die Überwindung aller innen- und aussenpolitischen Vorurteile", insbesondere die Überwindung der Gegensätze von "rechts" und "links" und der sozialen Gegensätze. Unter diesem Titel wird auch eine Stärkung der Autorität des Bundesrats gefordert wie auch die "Heranziehung aller schöpferischen und initiativen Kräfte" und ein "neues wirtschaftliches Denken" postuliert. Ferner wünschen sich die Autoren den "Gedankenaustausch mit allen lebendigen europäischen Geistesströmungen" sowie die
BGE 111 II 209 S. 218
"Wiederaufnahme der alten kulturellen Beziehungen mit den drei umliegenden Ländern". Der "Entwurf Allgöwer-Eibel" enthält sodann einen "Aktionsplan", welcher die "Auffrischung der Kräfte im Bundesrat" und die "Ausschaltung ungeeigneter Kräfte aus der Leitung wichtiger Bundesämter" vorsieht. Ebenso wird die "Überprüfung der ausländischen Vertretungen der Schweiz nach der personellen und sachlichen Seite" verlangt. Die öffentliche Meinung soll "im Sinne einer energischen Bekämpfung staatsfeindlicher Äusserungen ohne Unterbindung einer gesunden Kritik" gelenkt und die Landesverteidigung "an die neuen militärischen Erfordernisse" angepasst werden. Schliesslich schlägt der "Aktionsplan" Massnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft vor - Arbeitsbeschaffungsprogramm, Exportförderung, Delegierter für Wirtschaftsfragen, Entschuldung notleidender bäuerlicher Betriebe, gewerbliche und bäuerliche Selbsthilfegenossenschaften, Kreditüberwachungsinstitut, Investitionspolitik - und wünscht sich, unter dem Titel "Soziale Fragen", den "Umbau der Lohnausgleichskassen in eine Altersversicherung".
Die "Eingabe der Zweihundert" (abgedruckt bei EDGAR BONJOUR, a.a.O., S. 370 f., und GERHART WAEGER, Die Sündenböcke der Schweiz, Olten 1971, S. 254 ff.) betrachtet es als zur Wahrung der Freiheit nötig, "mit allen Nachbarn gute Beziehungen zu pflegen". Diesem Bestreben stand nach der Meinung ihrer Unterzeichner die Presse in der Schweiz hindernd im Wege. "Durch ihre tagtägliche Beeinflussung der im Grunde durchaus unparteiisch eingestellten Masse unserer Bürgerschaft", erklären die Verfasser, "hat sie jene Stimmung geschaffen, die sich in Verunglimpfungen und feindseligen Handlungen gegenüber fremden Staaten oder ihren Angehörigen Luft machte und die unserem Lande immer wieder Schwierigkeiten zugezogen hat." Als Beispiel der nach ihrer Auffassung einseitig eingestellten Berichterstattung durch die Presse über das Ausland zitieren die Autoren namentlich einen Text aus einer Broschüre des damaligen Nationalrats Robert Grimm, der auch Regierungspräsident des Kantons Bern und Chef der Sektion Kraft und Wärme des eidgenössischen Kriegswirtschaftsamtes gewesen war. Die Forderungen, welche die Unterzeichner der "Eingabe der Zweihundert" erheben, richten sich denn auch in erster Linie gegen Presse und Radio, insbesondere die Schweizerische Depeschenagentur. Sie lauten wörtlich:
"1. Einsatz von Presse und Rundfunk für eine dem Wesen der Eidgenossenschaft entsprechende und der Schweiz als dem Mutterlande des
BGE 111 II 209 S. 219
Roten Kreuzes angemessene, der Versöhnung der Völker dienende Wirksamkeit.
2. Aufforderung zur Ausschaltung jener an verantwortlichen Pressestellen wirkenden Personen, die einen für das Wohl und das Ansehen des Landes verhängnisvollen Kurs gesteuert haben.
3. Ausmerzung jener Presseorgane, die ausgesprochen im Dienste fremder politischer Gedanken standen und ihnen ihre aussenpolitische Stellungnahme unterordneten.
4. Straffe behördliche Überwachung der Schweizerischen Depeschenagentur, deren Einstellung zu schweren Bedenken Anlass gegeben hat und für die das Land nach aussen doch die Verantwortung tragen muss.
6. Entfernung jener Personen aus verantwortlichen Stellen des Staates, deren politische Tätigkeit sich offenkundig für das Land als nachteilig erwiesen hat.
5. Entgiftung unseres politischen Lebens durch die Wiedergutmachung aller jener Übergriffe unserer politischen Polizei, die sich lediglich durch die Verhetzung unserer öffentlichen Meinung erklären lassen. Eine unparteiische gerichtliche Stelle soll die politischen Prozesse und Strafuntersuchungen, die zur Beanstandung Anlass geben können, überprüfen, die Betroffenen in ihre Ehre wiederherstellen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen.
7. Sorgfältige Pflege der kulturellen Beziehungen zu allen unseren Nachbarvölkern, wie sie durch Geschichte und Herkommen gegeben und für alle drei Sprachgebiete unseres Landes lebensnotwendig sind.
8. Bereinigung unserer aussenpolitischen Stellung durch die Lösung der letzten Bindungen an den Völkerbund und die Ausmerzung jeder fremden politischen Stelle auf unserem Boden."
c) Gemeinsamkeiten zwischen der "Eingabe der Zweihundert" und dem "Entwurf Allgöwer-Eibel" lassen sich nicht bestreiten. Beide Dokumente sind Zeugnisse des - von späteren Generationen kaum mehr nachvollziehbaren - Druckes, unter welchem die Schweizer Bevölkerung und ganz besonders die an massgebender Stelle für das Schicksal der Eidgenossenschaft Verantwortlichen angesichts der politischen und kriegerischen Ereignisse zu Beginn der Vierzigerjahre dieses Jahrhunderts standen. Nicht nur Regierung und Armeeleitung, sondern jeder einzelne Bürger sah sich vor die Frage gestellt, wie die Zukunft des Landes, ja seine eigene zukünftige Existenz als Mensch aussehen werde. Edgar Bonjour, der im Hinblick auf die "Eingabe der Zweihundert" von der "Unwürdigkeit und Gefährlichkeit der zutiefst undemokratischen Eingabe" gesprochen hat (a.a.O., S. 376), hat denn auch zugleich darauf hingewiesen, dass die Episode aus ihrer Zeit heraus zu verstehen und zu erklären sei.
Der Inhalt der "Eingabe der Zweihundert" lässt sich auf die Kurzformel bringen, dass deren Unterzeichner alle Handlungen
BGE 111 II 209 S. 220
und Äusserungen von Behörden sowie insbesondere auch von Presse und Radio, welche die Machthaber des Dritten Reiches hätten verärgern können, unterbinden wollten. Die zur Durchsetzung dieses Zieles erhobenen, zum Teil drastischen und dreisten Forderungen sind schon auf dem Höhepunkt des Zweiten Weltkriegs als von deutsch-nationalem Denken geprägt (EDGAR BONJOUR, a.a.O., S. 376) erkannt worden. Bei der Mehrheit der damaligen Schweizer Bevölkerung stiessen sie auf (offene oder stille) Ablehnung; die Nachwelt schüttelt darüber den Kopf.
Der "Entwurf Allgöwer-Eibel" seinerseits ist nicht frei von ähnlichen Forderungen, verlangt doch auch er die "Auffrischung der Kräfte im Bundesrat", die "Ausschaltung ungeeigneter Kräfte aus der Leitung wichtiger Bundesämter" und die "Überprüfung der ausländischen Vertretungen der Schweiz nach der personellen und sachlichen Seite". Nach dem Dafürhalten seiner Verfasser sollte die öffentliche Meinung "im Sinne einer energischen Bekämpfung staatsfeindlicher Äusserungen ohne Unterbindung einer gesunden Kritik" gelenkt werden. Gerade die Formulierung dieser Forderung ist ein Beispiel für die sibyllinische Ausdrucksweise des Papiers. Einigen der darin aufgestellten Postulate müsste man aus heutiger Sicht den Vorwurf machen, für den Sowohl-als-auch-Fall formuliert worden zu sein, so zum Beispiel auch der Erklärung der Verfasser, sie seien "bereit, unser Land derzeit mit allen Mitteln zu verteidigen".
Weiter jedoch als die "Eingabe der Zweihundert" geht der "Entwurf Allgöwer-Eibel" in dem Sinne, als er der grossenteils pathetischen Umschreibung von Situation und Aufgaben der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen "Aktionsplan" beifügt, der sich auf politische, wirtschaftliche und soziale Probleme erstreckt. Vor allem darin, dass er auch wirtschaftliche und soziale Fragen anschneidet, unterscheidet sich der "Entwurf Allgöwer-Eibel" von der "Eingabe der Zweihundert". Einige der darin enthaltenen Postulate sind in der Folge verwirklicht worden - man denke an das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen und ganz besonders an das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
e) Der Titel "Eibel im Zweiten Weltkrieg: Weitergehende Forderungen als die Eingabe der Zweihundert" auf Seite 192 des Buches "Die unheimlichen Patrioten" lässt demgegenüber beim Durchschnittsleser die Meinung aufkommen, der "Entwurf Allgöwer-Eibel"
BGE 111 II 209 S. 221
gehe bezüglich der anpasserischen, ja recht eigentlich nationalsozialistischen Forderungen weiter noch als die "Eingabe der Zweihundert". Das trifft jedoch, wie der Vergleich der beiden Dokumente zeigt, nicht zu. Der Hinweis darauf, dass schon GERHART WAEGER (a.a.O., S. 111) gesagt habe, der "Entwurf Allgöwer-Eibel" gehe in den konkreten Forderungen weiter, vermag den beklagten Autoren nicht zu helfen. Ihre gegenüber dem Kläger erhobenen Anschuldigungen werden nämlich dadurch entscheidend verstärkt, dass die Wendung von der "mit dem Etikett des Landesverrats behafteten Eingabe der Zweihundert von Eibels Freunden aus dem Redressement" hinzugefügt wird. Zusammen mit dieser Wendung bekommt der nur um drei kurze Abschnitte von ihr getrennte Titel "Eibel im Zweiten Weltkrieg: Weitergehende Forderungen als die Eingabe der Zweihundert" eine ganz andere Bedeutung als die, dass der "Entwurf Allgöwer-Eibel" bezüglich der darin erhobenen Forderungen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet weiter ging als die "Eingabe der Zweihundert". Von Landesverrat ist an der zitierten Stelle bei Waeger nicht die Rede.
Insofern der "Entwurf Allgöwer-Eibel" offenlässt, für welchen Fall der politischen Entwicklung er geschrieben wurde, mag man von "dunklen Stellen" sprechen und diese Bezeichnung auf die Autoren des Papiers, so den Kläger im vorliegenden Verfahren, anwenden. Der Kläger wird damit in jene breite Schicht der Schweizer Bevölkerung eingereiht, die in der bedrohlichsten Zeit des Zweiten Weltkriegs sich kein klares Bild mehr von der Zukunft machen konnte. Man gab sich betont vaterländisch, zugleich auch europäisch und wusste doch weder vom einen noch vom andern, was es im kommenden Monat, in der folgenden Woche, morgen konkret bedeuten würde.
Vor der historischen Wahrheit zu bestehen vermag hingegen in keiner Weise der durch die beanstandeten Stellen im Buch "Die unheimlichen Patrioten" insinuierte Vorwurf des Landesverrats. Indem die beklagten Autoren den "Entwurf Allgöwer-Eibel" in unmittelbare Verbindung mit der "Eingabe der Zweihundert" bringen, von dieser sagen, sie sei "mit dem Etikett des Landesverrats" behaftet gewesen und über diesen Text die Überschrift stellen: "Eibel im Zweiten Weltkrieg: Weitergehende Forderungen als die Eingabe der Zweihundert", erwecken sie beim Durchschnittsleser den Eindruck, der Kläger sei bereit gewesen, die Schweiz an das nationalsozialistische Dritte Reich zu verraten.
BGE 111 II 209 S. 222
Landesverrat ist ein Delikt, welches sowohl vom bürgerlichen Strafrecht (Art. 267 StGB) als auch vom Militärstrafrecht (Art. 86 ff. MStG) mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft wird; in schweren Fällen kann in Kriegszeiten sogar auf Todesstrafe erkannt werden (Art. 87 Ziff. 3 MStG). Der Vorwurf des Landesverrats ist deshalb geeignet, den davon Betroffenen im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen. Ja diese Beschuldigung wiegt unter Umständen noch schwerer als der Vorhalt eines anderen Delikts, da der Gedanke aufkommen mag, der Landesverrat sei nur deshalb nicht gesühnt worden, weil mit dem für die Schweiz schliesslich glücklichen Ausgang des Zweiten Weltkriegs Gras über die Sache gewachsen sei.
Die Beklagten können sich nicht damit entschuldigen, sie hätten auch darauf hingewiesen, dass Robert Eibel von General Guisan zum Chef des Sekretariats in seinem persönlichen Stab gemacht worden war und dass er zu den Gründern des Gotthardbunds gehört hatte. Sie ziehen ja selber die ehrbaren Ziele des in seinem Wirken eher glücklosen Gotthardbunds (vgl. dazu ALICE MEYER, Anpassung oder Widerstand, Zürich 1966, S. 187 ff.) in Zweifel, wenn sie schreiben, Robert Eibel sei als Initiant des Gotthardbunds Mitautor des "Entwurfs Allgöwer-Eibel" gewesen, und von diesem Dokument behaupten, seine Gedankengänge seien "später wieder in der berüchtigten, mit dem Etikett des Landesverrats behafteten Eingabe der Zweihundert von Eibels Freunden aus dem Redressement" aufgetaucht. Der auf General Guisan Bezug nehmende Satz lautet im vollen Wortlaut:
"Kritiker pflegt Eibel mit dem Hinweis abzukanzeln, seine Vergangenheit sei über jeden Zweifel erhaben, das zeige schon die Tatsache, dass General Guisan ihn zum Chef des Sekretariats in seinem persönlichen Stab machte." Korrigiert der Satz an sich schon nicht das betont ungünstige Bild, welches die Autoren dem Durchschnittsleser von Robert Eibel vermitteln, so tut er das noch viel weniger im Umfeld der Seiten 192 f. des Buches "Die unheimlichen Patrioten".
Die beanstandeten Stellen entsprechen nicht der Wahrheit und lassen den Kläger in einem falschen Licht erscheinen (BGE 107 II 6 E. 4b, BGE 105 II 165 E. 3b). Er wird dadurch unbefugterweise in den durch Art. 28 ZGB geschützten persönlichen Verhältnissen verletzt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Referenzen

BGE: 107 II 4, 105 II 163, 107 IA 280, 106 II 99 mehr...

Artikel: Art. 28 ZGB, Art. 55 BV, Art. 28 Abs. 1 ZGB, Art. 267 StGB mehr...