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Regeste

Art. 46 VVG und Art. 131 OR; Verjährung der Rente aus Versicherungsvertrag.
Bei jedem Unfallereignis verjährt die wegen Erwerbsunfähigkeit geschuldete Rente aus Versicherungsvertrag in zwei Jahren seit dem Unglücksfall; das Recht, die einzelnen Leistungen zu erhalten, verjährt dagegen in der ordentlichen Frist von 10 Jahren (Art. 127 OR).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 VVG, Art. 131 OR, Art. 127 OR

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