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Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG; organisierte "Bummelfahrt" auf der Autobahn zu Protestzwecken.
Wer auf der Autobahn bewusst und zusammen mit anderen durch langsames Fahren auf allen Spuren den normalen Verkehr verunmöglicht und Staus verursacht, macht sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V. mit Art. 4 Abs. 5 VRV schuldig.

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Referenzen

Artikel: Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 4 Abs. 5 VRV