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Regeste

Nachfleischschau (Art. 100 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 EFV), Gemeindeautonomie.
1. Beschwerdelegitimation einer Gemeinde nach Art. 103 lit. a OG? Im konkreten Fall verneint.
2. Gemeindeautonomie bei der Regelung der Voraussetzungen einer Befreiung von der Nachfleischschau. Die bernischen Gemeinden sind auf diesem Gebiet zur selbständigen Rechtssetzung nicht befugt.

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Referenzen

Artikel: Art. 103 EFV, Art. 103 lit. a OG