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Regeste

Motorfahrzeughaftpflicht. Regressrecht der Sozialversicherung.
Art. 48ter Satz 2 AHVG enthält entgegen seinem Wortlaut und Äusserungen zu seiner Entstehung keinen blossen Vorbehalt, sondern eine Haftungsbeschränkung zugunsten der in Art. 129 Abs. 2 KUVG (nun in Art. 44 Abs. 1 UVG) erwähnten Familienangehörigen.
Die Beschränkung kann einer Regressforderung der Sozialversicherung entgegengehalten werden, gleichviel ob der vom Unfall Betroffene bei der SUVA versichert gewesen sei oder nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 48ter Satz 2 AHVG, Art. 129 Abs. 2 KUVG, Art. 44 Abs. 1 UVG